Reha- und Kurmaßnahmen für Beamte
Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen
Arten der Rehabilitationsbehandlungen
Die folgenden Ausführungen richten sich insbesondere an Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger sowie die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
A) Beihilferechtlich ist zu unterscheiden zwischen stationären Rehabilitationsbehandlungen in
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 5 BayBhV)
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 3, 5 BayBhV)
3. sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 6 BayBhV)
B) und Rehabilitationsbehandlungen im Rahmen von
1. Kuren (ambulante Maßnahme) in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 BayBhV)
2. Mütterkuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BayBhV)
3. ambulanten Heilkuren (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BayBhV).
C) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen, die rein der Vorsorge dienen (ohne Vorliegen einer konkreten Erkrankung) sind weder im Rahmen des § 29 BayBhV noch im Rahmen des § 30 BayBhV beihilfefähig.
D) Eine begründete ärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit, Art und vorgesehener Dauer der Maßnahme ist in den Fällen zu Buchstabe A Nr. 1 und 2 sowie in Fällen zu Buchstabe B Nr. 1 - 3 ausreichend.
E) Eine diagnosespezifische fachärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit, Art und vorgesehener Dauer der Maßnahme ist im Fall zu Buchstabe A Nr. 3 erforderlich.
Eine amtsärztliche Stellungnahme ist in der Regel nicht mehr erforderlich.
F) Die Bescheinigungen müssen vor Beginn der Maßnahme erstellt werden.
G) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen muss in folgenden Fällen vor Beginn der Maßnahme von der Beihilfefestsetzungsstelle anerkannt werden:
Bei stationären Rehabilitationen (Buchstabe A Nr. 3) ab einer Dauer von 30 Tagen von allen o. g. Personen.